24/11/2019
Nachteilsausgleich & Notenschutz bei LRS
Leider gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen zu diesem Thema.
Wer festlegen darf, ob und inwieweit auf die LRS eingegangen wird, hängt in den Bundesländern von unterschiedlichen Instanzen ab. Liegt in dem einen Land die Verantwortung bei der Klassenkonferenz oder Schulpsychologen (über eigene Beurteilungen oder externe “LRS-Gutachten”), entscheidet in dem anderen das zuständige Ministerium oder ein Schulamt darüber. Häufig endet eine Berücksichtigung der LRS mit dem Eintritt in die Sekundarstufe II. Nur in wenigen Ausnahmen kann ein Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe durchgesetzt werden.
👉 Nachteilsausgleich
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
✅ Verlängerte Bearbeitungszeit: Der/die Lernende bekommt z.B. etwas mehr Zeit, um die Klassenarbeit fertigzustellen.
✅ Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen: Abweichend von der üblichen Regelung wird die mündliche Note stärker gewichtet. (Voraussetzung: Der Schüler/die Schülerin mit LRS ist mündlich tatsächlich besser!)
✅ Ersatzleistungen: Statt einer Klassenarbeit kann der Inhalt in Form eines Referats bzw. einer Präsentation vor der Klasse vorgestellt werden. Vorteil hier ist, dass der Vortrag vorab geübt werden kann, der Arbeitsaufwand ist dennoch (auch im Vergleich mit der Vorbereitung auf eine Klassenarbeit) nicht zu unterschätzen.
✅ Geringere Anforderungen: Hier werden z.B. häufig in Tests weniger oder einfacher gestalteten Aufgaben zur Verfügung gestellt, in denen die Schülerinnen und Schüler mit LRS aber dennoch zeigen können (und sollen), dass sie eine bestimmte Fertigkeit oder einen bestimmten Inhalt beherrschen.
✅ Hilfsmittel: Häufig werden Computer, Wörterbücher, Checklisten o.ä. angeboten, mit denen die Schülerinnen und Schüler mit LRS besser arbeiten können.
👉 Notenschutz
Beim Notenschutz wird die Rechtschreibung und/oder die Leseleistung insgesamt nicht bewertet. Dies gilt üblicherweise für alle Fächer, also auch für Fremdsprachen. Notenschutz wird oft erst bei massiven Schwierigkeiten oder einer gefährdeten Versetzung eingesetzt. Auch ob eine solche Maßnahme im Zeugnis vermerkt wird, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt.
👉 Ermessensspielraum und individuelle Förderung
Die Umsetzung schulischer Fördermaßnahmen kann auch über schulinterne Beschlüsse geschehen. So dürfen Lehrkräfte in ihrem Unterricht nach individuellem pädagogischen Ermessen einen Nachteilsausgleich gestalten, der nicht nur optimal entlastet, sondern auch bestmöglich motiviert und fördert.
Ein solcher pädagogischer Handlungsspielraum steht den Schulen auch ohne medizinische Diagnose zu – und gilt übrigens nicht nur für die Phasen, in denen eine schriftliche Leistungsüberprüfung ansteht, sondern auch im “ganz normalen” Unterricht, wo natürlich auch Lesen und Schreiben häufig Teil von Leistung und dem Erarbeiten von Inhalten sind.