10/04/2026
🔎 BGH, 08.10.2025, IV ZR 161/24
Fälscht ein (unbekannter) Dritter eine Bankverbindung, wird der Schuldner, der in Unkenntnis dessen nicht an den Gläubiger überweist, nicht leistungsfrei.
Der bargeldlose Überweisungsverkehr ist aus dem modernen Alltag nicht hinwegzudenken und gerät seinerseits zunehmend fast schon zum Auslaufmodell. Und trotz aller regulatorischer Bemühungen, namentlich der EU, etwa zur Verpflichtung von Banken, den angegebenen Empfänger mit dem tatsächlichen Kontoinhaber anhand der verwendeten IBAN abzuprüfen, kann es zu „Fehlüberweisungen" kommen. Vor allem, wenn ein unbefugter wie unbekannter Dritter in den Zahlungsvorgang dergestalt eingreift, dass er, für den Schuldner unerkennbar oder jedenfalls nicht erwartbar, die IBAN ändert.
Vorfälle im Zusammenhang mit per einfacher E-Mail übersandten Rechnungen, bei denen es Dritten gelungen war, die ungeöffnete E-Mail im Postfach des Empfängers selbst zu manipulieren oder diesem eine „gefälschte" Rechnung unterzuschieben, sind nicht mehr ganz so selten. Ungewöhnlicher und deshalb vom BGH auch ausdrücklich als atypisch bezeichnet ist es aber, wenn in schriftlich fixierten Unterlagen ein Dritter manipulativ eingreift.
So geschah es im Zuge des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs. Die späteren Prozessvertreter der Beklagten übermittelten über das besondere elektronische Anwaltspostfach einen Vergleichstext an die späteren Vertreter der Klägerin, welche diese ausdruckten, unterschrieben und postalisch zurücksandten. Von unbekannter Seite wurde eine nicht unterschriebene Seite des Dokuments sodann ausgetauscht und so ein anderes als das Anderkonto der Klägervertreter „eingeführt". Dies nicht bemerkend, unterschrieben die Beklagtenvertreter und sandten das Dokument ihrerseits zurück, bevor anschließend auf das vermeintlich richtige, von beiden Seiten unbemerkt „ausgetauschte" Konto die Beklagte selbst mehrere Überweisungen tätigte.
Nachdem die gezahlten Beträge beim richtigen Gläubiger nie angekommen waren, klagte dieser schließlich auf entsprechende Erfüllung des Vergleichs.
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10/04/2026
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09/04/2026
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08/04/2026
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muenchen
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Vielen Dank für die tolle Vorbereitung und die Zeit, die ihr investiert habt.
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05/04/2026
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Das hemmer Team wünscht Euch frohe Ostern, genießt die Zeit mit Euren Liebsten! 🐰
02/04/2026
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31/03/2026
Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit: Wo liegen die rechtlichen Grenzen? ⚖️🤖
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27/03/2026
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muenchen
„Liebe Kursleiter,
Es gibt leider keine Torte von mir für Euch (wie in einem eurer Fälle), aber nachdem nun auch die mündlichen Prüfungen durch sind und ich mit meiner Note mehr als glücklich bin, wollte ich zumindest ein sahniges und dreistöckiges DANKESCHÖN versenden!!
Eure Kurse waren nicht nur fachlich toll, sondern haben auch erheblich Druck aus der Sache rausgenommen. Man hat das Gefühl bekommen, einen Überblick über den unendlichen Stoff zu bekommen, und sogar Spaß am Lernen :)
Herzlichen Dank an Michael Tyroller, Martin Mielke, Michael Grieger, Moritz Motel, Christian Quirling, Jan Singbartl, Achim Wüst, Claus-Maria Sperling, Nico Skusa und alle anderen (ich hoffe, ich habe keinen vergessen), die wirklich tolle Arbeit geleistet haben!
Liebe Grüße“
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25/03/2026
🔎 BGH, 24.09.2025, VIII ZR 289/23
Ein plausible Eigenbedarfskündigung liegt auch dann vor, wenn der Vermieter die zu kündigende Wohnung selbst für die Dauer des Umbaus seiner gegenwärtigen Wohnung nutzen will.
Sie stellt für viele Mieter das Horrorszenario schlechthin da: Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters.
Gerade in Regionen angespannter Mietmärkte ist die Aussicht, nach jahrelangem, oftmals reibungslosem und beiderseitig zufriedenstellendem Mietverhältnis nun nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ausziehen zu müssen, keine begrüßenswerte. Und anders als bei einer ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzungen muss sich der Mieter eben auch nichts zu Schulden haben kommen lassen, damit es zu einer Kündigung kommt. Dem Grunde nach genügt ein entsprechender Bedarf an dem vermieteten Wohnraum auf Seiten des Vermieters, der noch nicht einmal in dessen eigener Person liegen muss, sondern auch bei nahen Angehörigen ausreicht.
So sieht die einschlägige Norm (§ 573 I S.1 i.V.m. II Nr. 2 BGB) lediglich vor, dass der Vermieter „die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (…)". Und „benötigen" heißt, in verfassungskonformer Auslegung (Art. 14 I GG), nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keineswegs, dass der Vermieter oder ein begünstigter Dritter auch tatsächlich auf die Wohnraumnutzung angewiesen ist. Schon gar nicht erforderlich ist, dass ohne die Zurverfügungstellung der Wohnräume Obdachlosigkeit droht. Der Kontrollmaßstab erschöpft sich allein darin, dass der Wunsch der Nutzung auf vernünftige und nachvollziehbare Gründe gestützt werden kann. Dabei muss es noch nicht einmal um eine unmittelbare Wohnnutzung gehen.
Eben dies übersahen nach Karlsruher Einschätzung die Richter am Landgericht Berlin, als sie der Eigenbedarfskündigung eines Vermieters den erforderlichen Bedarf absprachen.
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25/03/2026
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augsburg
„Liebes Hemmer-Team,
Nachdem nun auch die Schwerpunktprüfungen vorbei sind, möchte ich mir einmal die Zeit nehmen, um mich beim gesamten Team - insbesondere bei Gerrit und Christian - zu bedanken! Mit eurer Hilfe war es mir möglich, 12,12 Punkte allein in der Staatsprüfung zu erreichen. Ich bin mir sicher, dass das ohne Hemmer nicht möglich gewesen wäre. Danke!
Entsprechend werde ich Hemmer auch für das zweite Staatsexamen treu bleiben und möchte mich bei dieser Gelegenheit auch gleich einmal erkundigen, welche Assessorkurse zu welchem Kursbeginn sinnvoll sind. Mein Referendariat möchte ich direkt im Oktober beginnen.
Besten Dank und liebe Grüße“
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