10/04/2026
🔎 BGH, 08.10.2025, IV ZR 161/24
Fälscht ein (unbekannter) Dritter eine Bankverbindung, wird der Schuldner, der in Unkenntnis dessen nicht an den Gläubiger überweist, nicht leistungsfrei.
Der bargeldlose Überweisungsverkehr ist aus dem modernen Alltag nicht hinwegzudenken und gerät seinerseits zunehmend fast schon zum Auslaufmodell. Und trotz aller regulatorischer Bemühungen, namentlich der EU, etwa zur Verpflichtung von Banken, den angegebenen Empfänger mit dem tatsächlichen Kontoinhaber anhand der verwendeten IBAN abzuprüfen, kann es zu „Fehlüberweisungen" kommen. Vor allem, wenn ein unbefugter wie unbekannter Dritter in den Zahlungsvorgang dergestalt eingreift, dass er, für den Schuldner unerkennbar oder jedenfalls nicht erwartbar, die IBAN ändert.
Vorfälle im Zusammenhang mit per einfacher E-Mail übersandten Rechnungen, bei denen es Dritten gelungen war, die ungeöffnete E-Mail im Postfach des Empfängers selbst zu manipulieren oder diesem eine „gefälschte" Rechnung unterzuschieben, sind nicht mehr ganz so selten. Ungewöhnlicher und deshalb vom BGH auch ausdrücklich als atypisch bezeichnet ist es aber, wenn in schriftlich fixierten Unterlagen ein Dritter manipulativ eingreift.
So geschah es im Zuge des Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleichs. Die späteren Prozessvertreter der Beklagten übermittelten über das besondere elektronische Anwaltspostfach einen Vergleichstext an die späteren Vertreter der Klägerin, welche diese ausdruckten, unterschrieben und postalisch zurücksandten. Von unbekannter Seite wurde eine nicht unterschriebene Seite des Dokuments sodann ausgetauscht und so ein anderes als das Anderkonto der Klägervertreter „eingeführt". Dies nicht bemerkend, unterschrieben die Beklagtenvertreter und sandten das Dokument ihrerseits zurück, bevor anschließend auf das vermeintlich richtige, von beiden Seiten unbemerkt „ausgetauschte" Konto die Beklagte selbst mehrere Überweisungen tätigte.
Nachdem die gezahlten Beträge beim richtigen Gläubiger nie angekommen waren, klagte dieser schließlich auf entsprechende Erfüllung des Vergleichs.
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