Recht froh

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Recht froh - Bemerkenswerte und lustige Fakten aus der Welt des Rechts. Aber Achtung: Es handelt sic

31/05/2023

§ Der Fall: Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während ihrer Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen. Das sah das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) im unter Az. 2 S 149/22 veröffentlichten Urteil anders und verurteilte den Mann, in eine "Verwaltungs- und Benutzungsregelung" für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, sei nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Das Urteil ist rechtskräftig. §

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29/05/2023

$ Der Fall: Ein Angeklagter ist Facharzt für forensische Psychiatrie und Mitglied der kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt/Main in der Vorinstanz korrespondierte er mit einer Mitarbeiterin der kassenärztlichen Vereinigung per E-Mail über die Regelungen zur Nutzung eines Videodiensteanbieters für Video-Sprechstunden und geriet dabei mit ihr in Streit. Nachdem er sich in mehreren E-Mails über die Bedeutung ihres Nachnamens geäußert hatte, schickte er ihr eine E-Mail, in der es u.a. hieß: "Die falsche Magd, kommt Ihnen da was bekannt vor? In Ihrem Trauerspiel bin ich so etwas wie der 'Alte König' und helfe Ihnen gern mal auf die Sprünge: 'Welches Urteils ist diese würdig?' Da sprach die falsche Braut: 'Die ist nichts Besseres wert, als dass sie splitternackt ausgezogen und in ein Fass gesteckt wird, das inwendig mit spitzen Nägeln geschlagen ist; und zwei weiße Pferde müssen vorgespannt werden, die sie Gasse auf Gasse ab zu Tode schleifen.' – 'Das bist Du', sprach der alte König, „'und hast Dein eigen Urteil gefunden, und danach soll Dir widerfahren.' Habe die Ehre (Name des Angeklagten)". Das Amtsgericht sprach den Angeklagten wegen der Bedrohung mit einem Verbrechen schuldig. Er habe die Mitarbeiterin - bildlich mit dem Märchen „Die Gänsemagd“ gesprochen - vorsätzlich mit dem Tod bedroht. Dies habe die Mitarbeiterin - auch vor dem Hintergrund der bisherigen Kommunikation mit dem Angeklagten - ernst genommen. Sie habe ihren Arbeitgeber veranlasst, dass ihr keine E-Mails von dem Angeklagten mehr weitergeleitet würden. In dem Urteil des Amtsgerichts wurde der Angeklagte verwarnt und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen vorbehalten. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte (Sprung-)Revision hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das OLG verwarf unter Az. 7 ORs 10/23 die Revision als offensichtlich unbegründet, da die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. §

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26/05/2023

§ Der Fall: Ein Leichenumbetter, der von 1993 bis 2005 für den Verein “Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge” als Leichenumbetter in Mittel- und Osteuropa tätig war, macht die Arbeit mit und an Leichen als Begründung für seine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geltend. In dieser Tätigkeit führte er die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren durch. Zu seinen Aufgaben gehörte es, die Gebeine der Toten aus den Grabanlagen zu bergen, Alter, Geschlecht und die Todesursache zu bestimmen sowie Körperbau, Größe und gefundene Gegenstände zu protokollieren und fotografisch zu dokumentieren. Ab 2005 war der Mann dann auch arbeitsunfähig erkrankt. 2017 wandte er sich an seine Berufsgenossenschaft und trug vor, durch seine langjährige Tätigkeit sei es bei ihm zu gesundheitlichen Störungen mit einer lebenslangen Behinderung gekommen. Doch die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, seine Erkrankung einer Berufskrankheit gleichzustellen. Psychische Erkrankungen wie eine PTBS gehörten nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführten Krankheiten. Dagegen klagte der Leichenumbetter vor dem Sozialgericht Potsdam und danach vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Das LSG lehnte unter Az. L 21 U 231/19 eine Anerkennung als Berufskrankheit ab: Es fehle an durch epidemiologische Studien gesicherten Erkenntnissen, dass zwischen der Tätigkeit als Leichenumbetter und PTBS ein hinreichender Zusammenhang besteht. §

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24/05/2023

§ Der Fall: Eine Mutter und ihr zweieinhalbjähriges Kind besuchten gemeinsam mit der Großmutter des Kindes eine Familienfeier. Als sich die Veranstaltung dem Ende neigt, setzte die Mutter ihr Kind in den Kindersitz auf dem Beifahrersitz ihres Wagens und ging noch einmal kurz ins Haus, ohne dass das Kind angeschnallt war. Der Junge nutzte die Gelegenheit, krabbelte vom Kindersitz, nahm den Autoschlüssel, der auf dem Armaturenbrett lag und startete den Motor des Wagens. Das Auto machte einen Satz nach vorne und verletzte die Großmutter des Kindes, die vor dem Auto auf einer Bank saß, schwer an beiden Kniegelenken. Die Kosten für die Behandlung verlangte die Krankenkasse der Großmutter im Anschluss von der Kindesmutter, da diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Mutter hielt dagegen, dass sie nur ein, zwei Minuten fortgewesen sei. Mit dem Verhalten ihres Kindes sei nicht zu rechnen gewesen, da das Starten des Wagens eine komplexe Abfolge von Handlungen sei. Dass ein Kleinkind, das allein im Wagen sitzt, den Motor startet und dadurch dritte Personen verletzt werden, ist aber laut dem letztlich angerufenen Oberlandesgericht Oldenburg kein außergewöhnlicher Geschehensverlauf. Unter Az. 14 U 212/22 bejahte das OLG die Haftung der Kindesmutter, da Kleinkinder generell ständiger Aufsicht bedürften. Die Mutter habe durch das Alleinlassen des Kindes im Auto und dem Zurücklassen des Autoschlüssels eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Die Kindesmutter muss jetzt für den Schaden einstehen. Der genaue Umfang des Schadensersatzes muss noch geklärt werden. §

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22/05/2023

§ Der Fall: Eine Familie will von Zürich nach Dubai fliegen, um dort gemeinsam mit ihren Chihuahuas Silvester zu feiern. Sie buchten bei einem Reisebüro die Dubai-Reise für vier Personen und die Hunde für insgesamt rund EUR 3.700. Doch am Flughafen Zürich dürfen die Hunde nicht mit, weswegen die Familie den Flug abbricht und sich in der Folge weigert, dem Reisebüro den Flugpreis nach Dubai zu bezahlen. Stattdessen verlangten sie selbst Schadensersatz in Höhe von rund EUR 200. Diese Kosten seien durch einen Covid-19-Antigentest für die Tochter und die Beförderung der Hunde zurück nach München entstanden. Das Amtsgericht München hat jetzt unter Az. 114 C 8563/22 entschieden, dass die Familie die Flugtickets nicht bezahlen müsse: Das Reisebüro hätte den Vertrag mit der Fluggesellschaft so nicht schließen dürfen. Die Familie habe beim Buchen der Reise hinreichend deutlich klargemacht, dass die Familienhunde auf jeden Fall mit nach Dubai reisen sollten. Das Reisebüro hätte deswegen vorab die Vorschriften der IATA zweifelsfrei abklären müssen. Dem Reisebüro steht deswegen kein Ersatzanspruch gegen die Familie zu. Zudem sei eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten gegeben, so dass das Reisebüro der Münchner Familie den Schaden zu ersetzen hat, der durch den Antritt der Reise eingetreten ist. §

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19/05/2023

§ Recht Froh hatte natürlich über diesen besonders prickelnden Fall berichtet: Ein Neusser hatte in das Düsseldorfer Nobellokal "Mon Amie Maxi“ geladen und eine "besondere Flasche“ bestellt. Die Sommelière und der Kellner boten dem Gast erfolgreich eine Methusalem-Flasche (sechs Liter) "Roederer Cristal" an. Später war es dann zum Streit zwischen Gast und Restaurant vor dem Landgericht Düsseldorf unter Az. 15 O 191/22 gekommen: Der Gast behauptete, ihm sei die Flasche für 1.300 Euro angeboten worden, das Restaurant bestand auf die Zahlung des Betrages mit einer entscheidenden Null mehr. Das Landgericht teilte jetzt mit, dass das das Verfahren beendet sei: Der Beklagte habe den höheren Preis für die extragroße Flasche mittlerweile akzeptiert. §

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17/05/2023

§ Der Fall: Ein beklagter Hausbesitzer aus Bayern hatte auf seinem Grundstück mit behördlicher Genehmigung einen Teich mit einer Fläche von ca. 144 qm angelegt. Der Abstand von Teichmitte bis bis zum Schlafzimmer im Wohnhaus des klagenden Nachbarn betrug etwa 35 m. Der Beklagte hatte nach dem Auffüllen des Teiches Frösche ausgesetzt haben, durch deren sehr lautes und unangenehmes Quaken der Kläger und seine Ehefrau sich mehrere Monate im Jahr vor allem in der Nachtruhe erheblich gestört fühlten. Er verlangte nun gerichtlich, dass der Teichbesitzer den Teich trocken lege. Außerdem sollte er den Schaden ersetzen, den er dadurch erlitten habe, dass er und seine Ehefrau ein Appartement in der Stadt beziehen mussten. Der Bundesgerichtshof BGH führte in seinem Urteil unter Az. V ZR 82/91 aus, dass der Nachbar zwar grundsätzlich einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch habe. Allerdings dürfe der beklagte Teicheigentümer derzeit keine Maßnahmen ergreifen, um die Einwirkung von Froschlärm auf das Grundstück des Nachbarn zu verhindern. Im und am Gartenteich des Beklagten, der in die Biotopkartierung aufgenommen sei, hätten sich Frösche (Laubfrosch, Grünfrösche, Grasfrösche, Erdkröten) angesiedelt, die wie alle in Bayern vorkommenden Froscharten besonders geschützt seien. Der Laubfrosch sei sogar als vom Aussterben bedroht gekennzeichnet. Nach § 20 f I Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, auch wenn der Gartenteich künstlich angelegt worden sei und kein natürlich entstandenes Gewässer sei. §

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15/05/2023

§ Der Fall: Im niederländischen Den Haag wurde ein 41-jähriger Mann von einem Gericht im Eilverfahren dazu verurteilt, weitere Samenspenden in Zukunft zu unterlassen. Ein Verstoß zieht eine Strafe in Höhe von 100.000 Euro pro Spende mit sich. Kliniken, die die Samenspenden des Mannes vorrätig, aber noch nicht verwendet haben, wurden zudem angewiesen, die Spermien zu entsorgen. Geklagt hatten eine Mutter, die mittels künstlicher Befruchtung ein Kind von ihm bekommen hatte, und die Stiftung „Donorkind“: Der Mann hatte durch seine zahlreichen Spenden mindestens 550 Kinder gezeugt. Der Hintergrund: Um Inzest durch Halbgeschwister zu vermeiden, gibt es in den Niederlanden bestimmte Klinik-Guidelines, die die Samenspenden regulieren sollen. Demnach ist es verboten, mehr als 25 Kinder in zwölf Familien zu zeugen. Der Mann durfte bereits seit 2017 keine Samenspenden mehr abgeben, da er bereits damals mehr als 100 Kinder gezeugt hatte. Das interessierte den Mann allerdings wenig, denn er bot seine Samenspenden nun privat online an. »All diese Eltern sind nun mit der Tatsache konfrontiert, dass ihre Kinder Teil eines riesigen Verwandtschaftsnetzwerkes mit Hunderten von Halbgeschwistern sind«, erklärte das Gericht. Die Familien wissen nicht voneinander und aufgrund von Datenschutz-Regelungen wird es schwer werden, alle Halbgeschwister zu finden. §

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12/05/2023

§ Das Landgericht Berlin hat unter Az. 503 Qs 2/23 entschieden, dass ein Ankleben mit löslichem Kleber keine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Voll­streckungs­beamte ausgelöst hat. Der Fall: Eine Frau klebte im Rahmen einer nicht genehmigten Versammlung in Berlin unter dem Titel „Muttis gegen den Klimawandel“ eine ihrer Hände an die Eingangstür einer Deutsche-Bank-Filiale. Die Hand konnte mit Hilfe einer Aceton-Lösung innerhalb von etwa drei Minuten wieder gelöst werden. Die Staatsanwaltschaft sah in dem Verhalten der Frau eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und beantragte den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verweigerte diesen aber. Dagegen richtete sich eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das LG bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts: Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sei nicht ersichtlich. Es liege insofern keine Gewalt im Sinne von § 113 StGB vor. Das Ankleben an die Eingangstür der Deutschen Bank mit löslichem Kleber habe die Durchsetzung der Versammlungsauflösung nicht in erheblicher Weise erschwert. Es sei nicht erkennbar, dass das Ablösen von den Polizeibeamten mehr als einen ganz unerheblichen Kraftaufwand erforderte. §

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10/05/2023

§ Das Sozialgericht München hat unter Az. 5 S 9 U 276/21 entschieden, dass ein Sprung in den Pool als Arbeitsunfall gelten kann. Der Fall: Ein angestellter Zimmerer hatte sich sommerlichen Temperaturen im Pool des Arbeitgebers aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen u.a. der Halswirbelsäule zugezogen. Vorausgegangen waren anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände bei ommerlichen Temperaturen. Da unmittelbar vor dem Betriebsurlaub noch weitere Arbeiten erledigt werden sollten, wies der Arbeitgeber seine Mitarbeiter an, sich durch ein Bad im Pool zu erfrischen um danach wieder gestärkt an die Arbeit zu gehen. Die Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung des Unfallschadens als Arbeitsunfall verweigert, da es sich beim Baden um eine private Verrichtung gehandelt habe. Gegen diese Ablehnung hat der Geschädigte vor dem Sozialgericht München geklagt, das der Klage stattgehhhhhh: Zwar seien private Verrichtungen, wie Essen, Trinken und Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier habe die Erfrischung im Pool aber ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstages zu erhalten. Zudem hätten alle Anwesenden einschließlich des Arbeitgebers selbst an dem Bad teilgenommen, der Kläger habe sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Es hätte auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Arbeitnehmer sich bewusst einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hätte. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten. §

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08/05/2023

§ Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat unter Az. OVG 4 S 4/23 entschieden, dass ein Berliner Polizist, der auf TikTok unter dem Namen “Officer Denny” seinen Alltag als Polizist darstellte, nicht mehr in den Sozialen Netzen auftreten darf. Unter dem Nickname „Office Denny“ erreicht ein Polizist aus Berlin auf der Plattform TikTok mit seinen Videos mehr als 150.000 Follower. Der „freundliche Polizist von nebenan“ berichtet über seinen Alltag bei der Polizei, zeigt in Videos seine Arbeitskleidung und beantwortet offenherzig die Fragen seiner Anhängerschaft. Dabei äußert er sich auch zu beruflichen Themen. Er kommentiert polizeikritische Internetbeiträge und interviewt unter anderem den Clan-Boss Arafat Abou-Chaker zum Bushido-Prozess. Sein Dienstherr untersagte ihm jedoch, weiterhin als Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2023, Az. OVG 4 S 4/23 auf TikTok aktiv zu sein. Der Eilantrag des Polizisten an das Verwaltungsgericht Berlin blieb jedoch erfolglos und auch das anschließend angerufene OVG gab dem Dienstherrn Recht. Durch den Internetauftritt von „Officer Denny“ seien „dienstliche Interessen beeinträchtigt“.

Allein die Polizeiführung entscheide, welche Art der Öffentlichkeitsarbeit geeignet sei, »das Ansehen der Polizei zu wahren«, so das OVG. Sie müsse sich dafür auch gegenüber der Innenbehörde und dem Parlament verantworten. Auf dem weiterhin aufrufbaren TikTok-Kanal hat »Officer Denny« rund 169.000 Follower, seine Videos dort haben insgesamt 3,5 Millionen Likes bekommen. Er ist oder war außerdem auf YouTube, Instagram und Twitch aktiv. §

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05/05/2023

§ Der Fall: Der Eigentümer eines Miethauses hatte mit seiner Partnerin einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus geschlossen, in dem er auch selber eine Wohnung nutzte. Zwischen dem Paar kam es nun zu einem Streit, bei dem der Vermieter in seine Wohnung ging und die Wohnungstür mit einem Brett verrammelte. Seine Partnerin schlug sodann mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür. Der Vermieter nahm diesen Vorfall zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen und erhob nach der Weigerung seiner Partnerin, die Kündigung zu akzeptieren, Klage vor dem Amtsgericht Detmold. Das Amtsgericht entschied unter Az. 41 C 381/21 zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Kläger nicht zuzumuten. Die Nutzung einer Axt stelle eine derartige Gewalteskalation dar, welche in jedem Fall geeignet sei, den Kläger zu verängstigen und psychisch zu beeinflussen. Der Kläger habe um seine körperliche Unversehrtheit fürchten müssen. Zudem habe die Beklagte vorsätzlich in erheblicher Weise das Eigentum des Klägers geschädigt. Eine vorherige Abmahnung sei nach Ansicht des Amtsgerichts entbehrlich gewesen. Die Entgleisung der Beklagten sei von solcher Qualität gewesen, dass es dem Kläger insbesondere auch vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht zumutbar sei, auf die Wirkung einer Abmahnung zu vertrauen. §

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