29/01/2022
Unterlassungsanspruch und Schadensersatz (100 Euro) wg. Weitergabe von IP-Adresse an Google durch Nutzung von Google Fonts
Wir raten Ihnen entweder auf Google Fonts komplett zu verzichten oder in der Variante zu verwenden, bei der keine IP-Daten-Übermittlung an Google erfolgt und die Schriftarten auf dem eigenen Server hinterlegt werden.
Das LG München hat entschieden, dass der Besucher einer Website gegen den Websitebetreiber einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB sowie einen Anspruch auf 100 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen der Verwendung von Google Fonts, bei der eine Übermittlung von IP-Daten an Google erfolgt, hat.
Im vorliegenden Fall soll gegen die informationelle Selbstbestimmung verstoßen worden sein. Die informationelle Selbstbestimmung werde gewahrt, sofern der Betroffene über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen kann.
Bei den dynamischen IP Adressen handele es sich ferner um ein personenbezogenes Datum iS.d § 12 I, II TMG, § 3 I BDSG, Art. 4 Nr.1 DS-GVO. Dies sei der Fall, da der Betreiber abstrakt über die rechtlichen Mittel verfügt, um mit Hilfe von Dritten die betroffene Person zu identifizieren. Hier reicht laut dem LG eine abstrakte Möglichkeit aus.
Der Betreiber hat vorliegend die personenbezogenen Daten an Google weitergeleitet, als der Nutzer die Website aufrief. Der Nutzer hat hierin nicht gem. § 13 II TMG a.F., Art. 6 I lit. A DS-GVO eingewilligt.
Der Einsatz von Schriftartendiensten wie Google Fonts kann auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO gestützt werden, da der Einsatz der Schriftarten auch möglich ist, ohne dass eine Verbindung von Nutzern zu Google Servern hergestellt werden muss. Ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 f DSGVO greift hier also nicht als Rechtfertigung zur Datenverarbeitung.
Es bestehe in dem Zusammenhang auch keine Pflicht des Nutzers, seine IP-Adresse zu verschlüsseln, bspw. durch die Nutzung eines VPN.
Durch die Weitergabe der IP-Adresse des Nutzers in der Art sowie der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch den Kontrollverlust der personenbezogenen Daten an das Unternehmen Google, welches bekanntermaßen Daten über seine Nutzer sammelt, wird ein nicht unerhebliches Unwohlsein beim Nutzer individuell ausgelöst, was laut Gericht einen solchen Schadensersatzanspruch rechtfertigt.