17/08/2026
Du betrittst eine fremde Gaststätte, entdeckst einen Bekannten und winkst ihm zu. Was du nicht siehst: Gerade läuft eine Weinversteigerung. Sekunden später fällt der Hammer – und dir gehört ein Fass Wein.
Die Trierer Weinversteigerung ist der Klassiker zum fehlenden Erklärungsbewusstsein: Was passiert, wenn jemand objektiv eine Willenserklärung abgibt, ohne es zu wollen oder auch nur zu wissen? 💡 Die h.M. stellt auf das potentielle Erklärungsbewusstsein ab: War der Irrtum vermeidbar, ist die Erklärung wirksam, aber anfechtbar nach § 119 I BGB analog.
Genau dieser Streitstand taucht in praktisch jeder BGB-AT-Klausur auf, ob in der Zwischenprüfung oder im Examen. ⚖️ Wer ihn sauber beherrscht, sichert sich hier leicht Punkte.
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16/08/2026
Im Verwaltungsprozessrecht gibt es zwei Wege des einstweiligen Rechtsschutzes: § 80 V VwGO und § 123 VwGO. Welche Norm du prüfst, entscheidet eine einzige Frage: Liegt ein belastender Verwaltungsakt vor? ⚖️
Ja, und die Hauptsache ist eine Anfechtungsklage: § 80 V VwGO. Nein, es geht um ein Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbegehren: § 123 VwGO. § 123 V VwGO stellt die Subsidiarität ausdrücklich klar.
Genau hier verlieren viele Punkte: wenn bei § 80 V nicht zwischen Anordnung und Wiederherstellung unterschieden wird, § 80 III VwGO übersehen wird oder bei § 123 der Anordnungsgrund fehlt. 📌
Im Karussell findest du das vollständige Prüfungsschema für beide Normen, inklusive dem Meinungsstreit zur Vorwegnahme der Hauptsache. Für dein Examen ist die Abgrenzung Pflichtprogramm: Sie entscheidet über den kompletten Aufbau deiner Klausur.
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14/08/2026
⚖️ Der Notstand kommt in der Klausur nie allein.
§ 34 StGB rechtfertigt: Die Tat ist nicht rechtswidrig. § 35 StGB entschuldigt: Die Tat bleibt rechtswidrig, dem Täter fehlt aber die Schuld. Der Unterschied entscheidet, ob gegen die Handlung Notwehr möglich ist – bei § 35 ja, bei § 34 nein.
📌 Dazu kommen die Unterschiede bei den Rechtsgütern (§ 34 offen und exemplarisch, § 35 abschließend auf Leben, Leib, Freiheit begrenzt), beim Personenkreis (§ 35 nur für nahestehende Personen) und bei der Notstandshandlung (§ 34 mit Interessenabwägung und Angemessenheit, § 35 nur mit Erforderlichkeit).
💡 Scheitern beide Normen – etwa am Abwägungsverbot Leben gegen Leben wie im Weichenstellerfall –, bleibt nur noch der übergesetzliche Notstand: Rechtsgut Leben, Personenkreis außerhalb von § 35, einziges Mittel und eine ethische Gesamtbetrachtung.
Examensrelevanz: Der Dreischritt § 34 → § 35 → übergesetzlicher Notstand muss sitzen. Wer die Prüfungsstandorte vertauscht, baut falsch auf und verliert Punkte, bevor die Interessenabwägung überhaupt beginnt. 👉 Swipe für den vollständigen Vergleich.
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08/08/2026
Ein Verwaltungsakt wird zurückgenommen, die Versammlung ist längst vorbei, die Genehmigung überholt – und plötzlich ist deine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erledigt. ⚖️
Genau hier setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage an: Nach § 113 I 4 VwGO kannst du trotzdem feststellen lassen, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig war.
Klausurentscheidend sind vor allem drei Punkte: die richtige Analogie-Stufe je nach Ausgangsbegehren und Erledigungszeitpunkt, der Streit bei Erledigung vor Klageerhebung (FFK oder einfache Feststellungsklage?) und die vier Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses. 📌 Genau diese Stolperfallen zeigen wir dir im Post.
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07/08/2026
Beihilfe (§ 27 StGB) ist die praktisch wichtigste Teilnahmeform im Strafrecht AT.
Wer einem anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet, wird als Gehilfe milder bestraft als der Täter selbst.
📌 Klausurentscheidend ist meist nicht die Beihilfe selbst, sondern die Abgrenzung zur Mittäterschaft: Fehlt ein gemeinsamer Tatplan, scheidet § 25 II StGB von vornherein aus. Bei reiner Mitwirkung im Vorbereitungsstadium entscheidet der Streit zwischen strenger und gemäßigter Tatherrschaftslehre, ob noch Mittäterschaft oder nur Beihilfe vorliegt. ⚖️
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06/08/2026
§ 823 I BGB ist die Grundnorm der Deliktshaftung – und einer der meistgeprüften Anspruchsgründe im Zivilrecht. ⚖️
Der Aufbau folgt sechs festen Stationen: von der Rechtsguts- oder Rechtsverletzung über die Kausalität und Rechtswidrigkeit bis zum Schaden.
💡 Besonders klausurrelevant: die Rahmenrechte (APR, Recht am Gewerbebetrieb) und der Theorienstreit zur Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrecht vs. Handlungsunrecht). Wer diesen Aufbau sitzen hat, meistert eine der häufigsten Anspruchsprüfungen im Zivilrecht sicher.
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19/07/2026
Einwilligung oder Einverständnis? Im Strafrecht macht das den Unterschied zwischen Tatbestandsausschluss und Rechtfertigung. Wir zeigen dir das Schema der rechtfertigenden Einwilligung Schritt für Schritt, von der Disponibilität bis zum Sittenverstoß nach § 228 StGB. Gerade im Examen ein Klassiker, der oft unterschätzt wird. ⚖️ 💡 👉
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11/07/2026
Kann sich der Staat auf eigene Grundrechte berufen? ⚖️
Grundsätzlich nein: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind an Grundrechte gebunden, nicht durch sie geschützt (Konfusionsargument).
Drei Ausnahmen durchbrechen diesen Grundsatz:
1. Justizgrundrechte
2. nicht-hoheitliches Handeln und
3. grundrechtsdienende Funktionen.
📌 Genau diese Abgrenzung wird gern im Staatsorganisationsrecht abgefragt – wer die drei Ausnahmen sauber benennt, punktet in der Klausur.
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10/07/2026
Schadensersatz statt der Leistung oder daneben? 📌 Genau diese Weichenstellung nach §§ 280 ff. BGB entscheidet in der Schuldrecht-Klausur über den richtigen Prüfungsaufbau.
§ 280 I BGB ist die Grundnorm für jeden Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. Ob daneben §§ 281, 282 oder 283 BGB dazukommen, hängt davon ab, ob der Erfüllungsanspruch bestehen bleibt oder durch den Schadensersatz ersetzt wird.
⚖️ Diese Abgrenzung gehört zu den Klassikern im Schuldrecht AT und taucht regelmäßig im Ersten Examen auf.
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08/07/2026
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