25/08/2026
Wusstet ihr, dass ihr einen gesetzlichen Auskunftsanspruch für die SBV-Wahl habt? Was darunter fällt und wann dieser Anspruch entfällt, haben wir euch hier noch einmal kompakt zusammengefasst. 🤝
🔗 Ihr habt noch weitere Fragen zur SBV-Wahl? Auf unseren Wissensseiten findet ihr alle wichtigen Infos rund um die Wahl: https://www.aas-seminare.de/sbvwahlen/?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=wissensposting
Oder schreibt uns eure Fragen einfach direkt in die Kommentare – wir helfen euch gerne weiter!
22/08/2026
Die SBV-Wahl steht schon in den Startlöchern und wir möchten euch noch ein paar Wissenssnacks mit auf den Weg geben, damit ihr die Wahl mit Sicherheit meistern könnt. 📖
Falls ihr noch Fragen zu der Wahl habt, stellt sie uns gerne in den Kommentaren oder schaut auf unserer Wissensseite nach. Den Link dahin findet ihr hier: https://www.aas-seminare.de/sbvwahlen/?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=wissenspostings
20/08/2026
Eine Arbeitnehmerin mit einem Grad der Behinderung von 60 war seit 2021 als Raumpflegerin beschäftigt. Ihr Arbeitgeber sprach insgesamt vier Kündigungen aus – jeweils ohne Zustimmung des Integrationsamts.
Nachdem der Arbeitgeber von ihrer Schwerbehinderung erfahren hatte, wollte er zusätzlich den Arbeitsvertrag anfechten. Grund: Sie hatte ihre Schwerbehinderung bei Vertragsschluss nicht offengelegt.
Das LAG Köln entschied zugunsten der Arbeitnehmerin: Eine Schwerbehinderung muss einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht ungefragt offengelegt werden. Der Arbeitgeber hatte nicht nach einer Schwerbehinderung gefragt. Für die Arbeitnehmerin bestand daher kein Anlass, diese mitzuteilen.
Tipp: Auch auf eine unzulässige Frage nach einer Schwerbehinderung dürfen Bewerber grundsätzlich wahrheitswidrig antworten.
Eine solche „zulässige Lüge“ rechtfertigt keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Auch die Kündigungen waren unwirksam. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ist grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX). Diese fehlte hier.
Eine Schwerbehinderung muss nicht ungefragt offengelegt werden. Das Verschweigen ist keine arglistige Täuschung. Bei einer Kündigung gelten besondere Schutzvorschriften – ohne erforderliche Zustimmung des Integrationsamts ist sie unwirksam.
🔗 Das ganze Urteil kannst du auch auf unserem Blog nachlesen: https://www.aas-seminare.de/urteil-der-woche/blog-2026/schwerbehinderung-im-bewerbungsgespraech-keine-offenbarungspflicht/?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=ureil-kw-34