Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren (§ 70 Abs. 1 BetrVG). Das beinhaltet im Wesentlichen:
Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen. die Anwendung geltender Gesetze und Verträge zu kontrollieren. Anregungen von jugendlichen Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden entgegen zu nehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchzusetzen. Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen und Auzubildenden ausländischer Herkunft zu beantragen. Um den JAV-Aufgaben gerecht zu werden, muss die JAV intensiven Kontakt zu den Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb halten. Dazu kann sie zum Beispiel gemeinsam mit dem Betriebsrat (BR) eine Fragebogenaktion durchführen. Sie kann die jungen Beschäftigten und Auszubildenden in den Abteilungen aufsuchen oder sie zu Jugend- und Auszubildendenversammlungen einladen. Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (BR)
Nur der Betriebsrat (BR) darf Verhandlungen direkt mit den Arbeitgebern führen. Sind zur Erfüllung der Aufgaben Gespräche mit den Arbeitgebern nötig, muss sich die JAV daher zuerst an den BR wenden. Der BR darf der JAV keine Vorschriften machen, wie sie ihre Aufgaben zu erledigen hat. Die JAV kann aber auf die Erfahrung des BR bauen und um seine Unterstützung bitten. So kann die JAV zu allen BR-Sitzungen eine/n Vertreter/-in entsenden. Alle JAV-Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in besonderem Maße die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen (§ 67 Abs. 1 und 2 BetrVG).