12/03/2020
Für alle die kurz davor stehen, für ihre IHK-Weiterbildung nun an den Prüfungen teilzunehmen, stellt sich aktuell die Frage ob der Corona-Virus hier irgendwelche Auswirkungen haben könnte.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), so gesehen als deutscher Dachverband aller lokalen IHKs, teilt derzeit folgendes zu den Prüfungsterminen mit:
„Alle IHK-Prüfungen finden grundsätzlich wie geplant statt. Für den Fall, dass aufgrund von Gesundheitsgefahren oder wegen einer vorsorglichen Anordnung doch eine Prüfung abgesagt werden muss, informiert Sie darüber verbindlich nur die IHK, die Ihnen auch die Einladung zu Ihrer Prüfung geschickt hat.“
Bisher haben schon einige IHKs zu den aktuellen Geschehnisse eine Stellung bezogen. Ihr solltet also auch auf der Website eurer IHK nachschauen (evtl. auch Facebook). Allgemein gelten aber vor allem auch folgende Punkte bzgl. der aktuellen Lage:
Falls Ihr am Coronavirus erkrankt seid, dürft ihr natürlich nicht an den Prüfungen teilnehmen. In diesem Fall meldet euch bitte bei eurer IHK und gebt Bescheid. Eine solche Erkrankung stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar und somit habt ihr die Prüfungsgebühr auch nicht vergeblich gezahlt und könnt zu einem späteren Zeitpunkt an den Prüfungen teilnehmen. Vorübergehend verzichten die meisten IHKs im Falle einer Erkrankung auch auf den Nachweis eines ärztlichen Attests von euch – Eine Meldung genügt also in der Regel.
Ebenso dürft ihr auch nicht an den Prüfungen teilnehmen, falls der Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus besteht und ihr bereits unter Quarantäne gestellt worden seid. und die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen.
Falls ihr Sorgen vor einer möglichen Ansteckung habt und deshalb nicht an den Prüfungen teilnehmen wollt, respektieren die meisten IHKs problemlos eure Sorge. Die Sorge vor der Gefahr für die eigene Gesundheit wird somit auch als wichtiger Grund zum Rücktritt von der Prüfung betrachtet. Aber auch in diesem Fall solltet ihr das unverzüglich bei eurer IHK (bei Ausbildungsprüfungen auch dem Ausbildungsbetrieb) mitteilen.
Falls Ihr 14 Tage vor eurem Prüfungstermin euch in einem Risikogebiet (dies wird durch das Robert-Koch-Institut festgelegt) aufgehalten habt, dürft ihr ebenso nicht an den Prüfungen teilnehmen. Es handelt sich auch in diesem Fall um einen wichtigen Grund, der zur Nichtteilnahme an der Prüfung berechtigt, aber der IHK muss dies natürlich auch unverzüglich unter Angabe des Grundes mitgeteilt werden.