09/09/2026
Pflege-aktuell vom 09.09.2026
Menschen mit Demenz im Krankenhaus.
Nach § 11 Abs.3 SGB V kann, bei einem Krankenhausaufenthalt eines Menschen mit Demenz, die Bezugsperson mit aufgenommen werden. Dies hilft ggf. dem Pflegebedürftigen und entlastet das Pflegepersonal.
Die Verordnung sollte, bei geplanter Aufnahme, vom Hausarzt/-ärztin, im Notfall, vom Krankenhausarzt/-Ärztin ausgestellt werden.
In die Verordnung sollte rein:
Mit-Aufnahme der Bezugsperson nach (nach § 11 Abs. 3 SGB V) aus med. Gründen notwendig. Diagnose:
Demenz ICD Code